
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Lucky Paws Teneriffa e. V.
Er hat seinen Sitz in Kaltenkirchen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gründungsdatum ist der 14.06.2025
§ 2 Vereinszweck
Unterstützung von Tieren in Not im In- und Ausland durch finanzielle, praktische und materielle Unterstützung.
Praktische Hilfe bedeutet Tiere in Not aufzunehmen (z. B. Aufnahme von in Not geratenen Tieren, diese tierärztlich zu versorgen und in geeignete private Pflegestellen vorübergehend oder als Endstelle unterzubringen).
Materielle und finanzielle Hilfe bedeutet Sammeln von Geldspenden, Hilfsgütern und Futterspenden zur Weiterleitung an hilfsbedürftige Tierheime, die von anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts betrieben werden, zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung. Förderung von Kastrationsprojekten. Der Verein kann auch ausländische Einrichtungen, die nachweislich den Status einer Körperschaft besitzen, der dem einer inländischen Körperschaft gleichgestellt ist, durch Mittelzuweisungen für vorgenannte Zwecke unterstützen (z. B. Förderung von Kastrationsprojekten).
Der Verein wird eingreifen, wenn ihm Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bekannt werden.
Unterstützung und Kooperation mit anderen Tierschutzorganisationen sowie mit nicht organisierten Tierschützern im In- und Ausland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO §52) die Förderung des Tierschutzes. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist selbstlos tätig. Mittel und Überschüsse des Vereins dürfen nur dieser Satzung entsprechend verwendet werden, an Mitglieder werden keine Zuwendungen gezahlt. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Amtsinhaber des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Deren Aufwendungen werden erstattet.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Widerspruch gegen den Mitgliedsantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats einlegen. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedsbeiträge betragen mindestens € 5,00 / Monat (€ 60,00 / Jahr). Zahlbar monatlich, halbjährlich oder jährlich auf das Vereinskonto.
Das Mitglied verpflichtet sich seine persönlichen Daten, wie Anschrift und E-Mail-Adresse bei Änderungen dem Verein mitzuteilen.
Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder). Aktive Mitglieder haben Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen. Fördermitglieder (ordentliche Mitglieder) haben kein Stimmrecht, dürfen aber bei Mitgliederversammlungen anwesend sein.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Das Ende der Mitgliedschaft tritt mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein ein.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss 3 Monate vor dem Jahresende in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages
trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen und über eine Befreiung von der Beitragspflicht (z.B. für Pflegestellen) entscheiden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Die Mitglieder haben über Vereins-Interna während und auch nach der Mitgliedschaft gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzendem
- dem 2. Vorsitzendem
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
Der Vorstand überwacht die ordnungsgemäße Buchführung, zu welcher der Verein verpflichtet ist.
Der Vorstand ist im Sinne §26 BGB einzelvertretungsberechtigt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, ist sie beschlussfähig. Sie muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Möglichst im ersten Kalendervierteljahr.
Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen in Textform, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen eingehen.
In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist unterschritten werden. Onlineversammlungen sind alternativ zu einem Treffen möglich oder im Rahmen einer Telefonkonferenzschaltung.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Es werden Protokolle der Mitgliederversammlung erstellt, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Wahl
- Der Abberufung, der Entlastung und der Anzahl des Vorstandes
- Beschlussfassung der Vereinshaushaltes und die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinszweckes, Auflösung des Vereines
§ 8 Geschäftsführender Vorstand / Beirat
Ob und wie viele weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes gewählt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Alle die Vereinsangelegenheiten, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung obliegen, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über diese Beschlüsse werden Protokolle angefertigt. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend und ein Mitglied davon ein vertretungsberechtigtes Mitglied ist. Gebunden an diese Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes sind die Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Das Recht auf Widerruf besteht nur bei einem wichtigen Grund, wie z.B. Verstoß gegen die Satzung.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung über den Auflösungsantrag ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
Stand: 03/26